Diese Infos bitte nur als Hinweis betrachten. Die Gesetze können sich ändern, daher auf jeden Fall selbst die entsprechenden Gesetze beachten. Keine Gewähr auf entgültige Richtigkeit. 31.08.2023


 

Schleppberechtigung gemäß LuftPersV § 84 für UL
Quelle: DAeC und DULV

Die allgemeinen fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers sind:

 


 

Zusätzlich für den Bannerschlepp:

Die Durchführung von fünf Flügen mit Rollenbannern im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung. Diese Berechtigung wird grundsätzlich ohne Fangschlepp erteilt.

Hinweis: auch mit Schleppberechtigung von Bannern, darf nicht so einfach losgelegt werden. Bei der zuständigen Luftfahrtbehörde ist eine kostenpflichtige Erlaubnis zu beantragen, diese Entält auch alle Regeln und Gesetze. Und wenn es Gewerbelich sein soll, muss beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmeldet werden.

Verlängerungsregel:

Um die Schleppberechtigung ausüben zu dürfen, müssen in den letzten 24 Monaten mindestens 10 Schleppflüge mit der eingetragenen Art nachgewiesen werden, sonst eine Auffrischung mit einem Fluglehrer machen. Quelle: DULV